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ANLEITUNG

Verpflichtungserklärung abgeben

Besuch einladen und für die Kosten haften: Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG — welche Bonitätsnachweise die Behörde verlangt, was sie kostet und wann die Haftung endet.

✓ Geprüft: 18.8.2026

Dauer
Termin 20–30 Min., Ausstellung meist sofort
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Kosten
29 € je Erklärung
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Persönlich?
Ja — Unterschrift muss vor der Behörde geleistet werden
⚠️
Frist
vor dem Visumantrag; die Erklärung ist meist 6 Monate verwendbar

Zuständige Stelle & Formular für Ihren Ort

PLZ eingeben — wir zeigen das Formular bzw. die zuständige Behörde Ihrer Gemeinde.

Das brauchen Sie

So gehen Sie vor

  1. 1 Zuständigkeit klären: Die Erklärung nehmen die Ausländerbehörde oder das Bürgeramt Ihres Wohnorts ab — nicht die Botschaft und nicht die Behörde am Wohnort des Gastes.
  2. 2 Bonitätsunterlagen vollständig zusammenstellen. Fehlt der Einkommensnachweis, ist die Erklärung unwirksam — der Gast bekommt das Visum dann nicht, obwohl Sie die Gebühr gezahlt haben.
  3. 3 Termin buchen und persönlich erscheinen. Die Unterschrift wird vor der Behörde geleistet, ein zu Hause ausgefülltes Formular genügt nicht.
  4. 4 Gebühr von 29 Euro zahlen und das Original erhalten. Schicken Sie es dem Gast — er legt es beim Visumantrag in der deutschen Botschaft vor.
  5. 5 Kopie behalten. Wird später von Ihnen Geld verlangt, ist der genaue Wortlaut Ihrer Erklärung die Grundlage der Prüfung.

Der Punkt, den fast alle unterschätzen

Die Verpflichtungserklärung ist kein Einladungsschreiben, sondern eine vollstreckbare Schuld. Die Behörde kann Kosten unmittelbar per Leistungsbescheid geltend machen; Sie müssen sich dagegen wehren, nicht sie gegen Sie klagen.

Und sie endet nicht mit dem Visum. Sie endet, wenn Ihr Gast ausreist oder einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck erhält. Genau hier entstehen die Fälle, in denen Jahre später eine Forderung über mehrere Tausend Euro kommt.

Woran Erklärungen scheitern

Häufige Fragen

Wofür hafte ich genau?

Für die Kosten des Lebensunterhalts und der Ausreise der eingeladenen Person, einschließlich Krankheitskosten und Pflege, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind (§ 68 Absatz 1 AufenthG). Zahlt eine Behörde für Ihren Gast, holt sie das Geld bei Ihnen — und zwar per Leistungsbescheid, nicht per Zivilprozess.

Wie lange läuft die Haftung?

Nicht bis zum Ablauf des Visums, wie oft angenommen. Sie läuft, bis die Person das Land verlässt oder einen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck erhält. Wer für einen Besuch einlädt und der Gast bleibt und stellt einen Asylantrag, haftet weiter.

Was kostet die Erklärung?

29 Euro je Erklärung. Für mehrere Gäste ist in der Regel je Person eine eigene Erklärung nötig — die Gebühr fällt dann mehrfach an.

Wie viel Einkommen muss ich haben?

Eine bundesweite Zahl gibt es nicht. Die Behörde rechnet Ihr Nettoeinkommen gegen Ihre eigenen Verpflichtungen — Miete, Unterhalt, Kredite — und gegen den Bedarf des Gastes für den geplanten Zeitraum. Wer knapp kalkuliert, sollte den Zeitraum kürzer ansetzen.

Kann ich die Erklärung zurückziehen?

Nach Erteilung des Visums praktisch nicht. Widerrufen können Sie sinnvoll nur, solange das Visum noch nicht ausgestellt ist — informieren Sie dann sofort die Behörde und die Botschaft schriftlich.

Ersetzt sie eine Reisekrankenversicherung?

Nein. Für das Schengen-Visum ist eine Reisekrankenversicherung mit mindestens 30 000 Euro Deckung eigenständig nachzuweisen. Ohne sie wird das Visum abgelehnt, auch mit einwandfreier Verpflichtungserklärung — und die Versicherung schützt am Ende Sie, weil sie Krankheitskosten deckt, für die Sie sonst haften.

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